Geschäftsordnung des VfL von 1850 e.V. Stade

§ 1 Präsidiumssitzungen, Beschlussfassung

(1) Der Präsident lädt zu den Sitzungen ein. Nach der Satzung ist das Präsidium unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wird.

(2) Das Präsidium entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Durch diese Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit für einzelne Beschlüsse auf einzelne Mitglieder oder mehrere Mitglieder des Präsidiums oder andere Personen übertragen werden.

(4) Durch diese Geschäftsordnung kann eine Mindestzahl an Stimmen für einzelne Beschlüsse vorgesehen werden.

(5) Zu den Präsidiumssitzungen ist mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Auf Verlangen von zwei Präsidiumsmitgliedern ist durch den Präsidenten innerhalb von 14 Tagen zu einer Präsidiumssitzung einzuladen.

(6) Ausnahmsweise können Beschlüsse des Präsidiums im Umlaufverfahren getroffen werden. Ein solcher Beschluss kommt zustande, wenn vier Präsidiumsmitglieder zustimmen.

(7) Protokolle der Präsidiumssitzungen werden nicht erstellt. Nur Beschlüsse, die nicht unter die folgenden §§ fallen oder für die die folgenden §§ eine Protokollierung vorsehen, sind zu protokollieren.

§ 2 Erstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes, Abteilungsetats

(1) Das Präsidium erstellt im Oktober einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr. Dieser ist nach der Satzung durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen. Bis zur Genehmigung wird der Haushalt vorläufig in Anlehnung an den genehmigten Haushaltsplan des Vorjahres und an den vom Präsidium erstellten Haushaltsplan des laufenden Jahres bewirtschaftet.

(2) Abteilungen im Sinne der Satzung mit mehr als 100 zugeordneten Mitgliedern erhalten im Rahmen des Haushaltsplanes einen Etat zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen. Dieser Etat setzt sich aus 75 % der zu erwartenden Beitragseinnahmen für das Folgejahr und dem Anteil an der Förderung der Hansestadt Stade für jugendliche Mitglieder entsprechend dem Anteil der jugendlichen Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der zugeordneten jugendlichen Mitglieder zusammen. Dabei ist jeweils der Mitgliederstand zum 01.10. des laufenden Jahres unter Abzug der zum 31.12. ausgetretenen Mitglieder maßgebend. Veränderungen der Mitgliederzuordnung nach dem 01.10. bleiben unberücksichtigt. Der Etat ist kaufmännisch auf volle 100 € zu runden. Abteilungen mit weniger als 100 Mitgliedern bekommen einen Festbetrag als Abteilungsetat zugewiesen. Spenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder und Werbeeinnahmen erhöhen den verfügbaren Etat der Abteilung soweit sie für diese Abteilung zufließen. Bei den Werbeeinnahmen wird der zugeflossene Betrag um die gesetzliche Umsatzsteuer gemindert. Ausgaben der Abteilung werden der Abteilung jeweils einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Ein Anspruch auf Anrechnung der durch den Hauptverein abgezogenen Vorsteuer besteht nicht.

(3) Der Etat wird den Abteilungen vor Beginn des Jahres mitgeteilt. Die Abteilungen erhalten mindestens nach Ablauf eines Quartals eine Auswertung über den Stand ihres Etats.

§ 3 Zuständigkeiten für die Entscheidung über Sachausgaben

(1) Ausgaben der Abteilungen können im Rahmen des nach § 2 (2) zugewiesenen Etats durch den Abteilungsleiter oder eine von ihm beauftragte Person veranlasst werden. Bei Ausgaben von mehr als 5.000 € ist zur Sicherstellung der Liquidität eine vorherige Abstimmung mit dem Vizepräsidenten für Finanzen vorzunehmen.

(2) Ausgaben des Vereins bis zu 1.000 €, die nicht unter Absatz 1 fallen, können von einem Bereichsleiter, dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten für Finanzen veranlasst werden. Sie können sich hierfür anderer Personen bedienen.

(3) Ausgaben des Vereins von über 1.000 € und bis zu 3.600 € können von zwei der in Absatz 2 genannten Personen gemeinschaftlich veranlasst werden. Dabei muss mindestens eine der Personen der Präsident oder der Vizepräsident Finanzen sein.

(4) Ausgaben des Vereins von über 3.600 € bedürfen eines Beschlusses des Präsidiums. Der Beschluss ist zu protokollieren.

(5) Ausgaben des Vereins von über 50.000 € sind im Haushaltsplan des Vereins gesondert kenntlich zu machen.

(6) Für die Ermittlung der jeweiligen Betragsgrenzen ist der vom Verein zu tragende Anteil ohne Abzug von zu erwartenden Zuschüssen und Erstattungen einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.

(7) Bei Zahlung von Ausgaben in mehreren Teilbeträgen ist der zu zahlende Gesamtbetrag maßgebend.  Bei in regelmäßig wiederkehrenden Abständen aufgrund eines einheitlichen Vertrages zu zahlenden Ausgaben ist der Jahresbetrag maßgebend.

§ 4 Zuständigkeiten für die Entscheidung über Personalausgaben

(1) Ausgaben der Abteilungen können im Rahmen des nach § 2 (2) zugewiesenen Etats durch den Abteilungsleiter oder eine von ihm beauftragte Person veranlasst werden, soweit es sich um steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG handelt. Darüber hinaus gehende Beträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB im Sinne der Satzung. Alle Auszahlungen nach Satz 1 und 2 erfolgen durch den Vizepräsidenten für Finanzen. Er überprüft, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 vorliegen. Er kann sich hierfür anderer Personen bedienen.

(2) Personalausgaben des Vereins, die nicht unter Absatz 1 fallen, können von einem Bereichsleiter, dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten für Finanzen veranlasst werden, soweit es sich um steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG handelt. Darüber hinaus gehende Beträge bedürfen der Genehmigung durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB im Sinne der Satzung. Alle Auszahlungen nach Satz 1 und 2 erfolgen durch den Vizepräsidenten für Finanzen. Er überprüft, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 vorliegen. Er kann sich hierfür anderer Personen bedienen.

(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 und 2 kann vom Vizepräsidenten für Finanzen vom Vorliegen bestimmter Unterlagen und Angaben abhängig gemacht werden.

§ 5 Liquiditätsplanung, Kredite

(1) Der Vizepräsident für Finanzen plant die Liquidität des Vereins und ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung. Er kann hierfür Absprachen mit Kreditinstituten im Rahmen von Kontokorrentkrediten treffen und Umbuchungen zwischen verschiedenen Konten des Vereins vornehmen. Sind hiervon Konten einzelner Abteilungen betroffen, sind diese zu informieren.

(2) Über die Aufnahme von Darlehen außerhalb des Absatzes 1 beschließt das Präsidium.

(3) Über die Aufnahme von Darlehen nach Absatz 2 und deren Entwicklung ist die Mitgliedversammlung zu informieren.

§ 6 Zuständigkeiten für organisatorische Entscheidungen

(1) Die Organisation des Sportbetriebs in den Abteilungen obliegt dem Abteilungsleiter oder von ihm beauftragten Personen. Sie sind an Beschlüsse und Weisungen des Präsidiums sowie an Weisungen des Geschäftsführers oder von Präsidium oder Geschäftsführer beauftragten Personen gebunden.

(2) Die Organisation des Sportbetriebs, der nicht unter Absatz 1 fällt, und des übrigen Geschäftsbetriebs obliegt den Bereichsleitern oder von Präsidium oder den Bereichsleitern beauftragten Personen. Sie sind an Beschlüsse und Weisungen des Präsidiums gebunden.

§ 7 Inkrafttreten, Änderung

(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Präsidiums mit der Zustimmung von mindestens vier Präsidiumsmitgliedern in Kraft.

(2) Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der nach der Satzung vorgesehenen Mitglieder des Präsidiums beschlossen werden. Außerdem ist die Zustimmung von zwei Mitgliedern des Vorstands nach § 26 BGB erforderlich.

Stade, 28.03.2022

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